Standaufsicht   Schießstandordnung 

Was muß die Standaufsicht beachten?

Die Standaufsicht muß eine verantwortliche Personen sein, Volljährig sein und die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.

Der Schützenmeister muß dem Landratsamt schriftlich die Personalien der Aufsichtspersonen anzeigen. Für unseren Verein reicht es aus, das der 1. Schützenmeister formlos die erforderliche Sachkunde bestätigt. Hierbei bestätigt er, dass die jeweilige Person in ihre Aufgaben eingewiesen worden ist und über entsprechende Schießpraxis verfügt.

Das Landratsamt prüft die Zuverlässigkeit und die Sachkunde.

Die genannten Mindestanforderungen, Anzeigepflichten und Befugnisse ergeben sich aus § 34 der Ersten VO zum WaffG (1. WafffV).

Pflichten der Aufsichtspersonen:

Zur Verhinderung von Gefahren ist eine ständige Beaufsichtigung des Schießbetriebes durch eine Schießaufsicht zu gewährleisten. Deshalb ist es nicht möglich, dass die Aufsicht selbst am Schießbetrieb teilnimmt, da sie die Gefahren , die von anderen Schützen ausgehen, nicht ausreichend erkennen kann.

Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich Schießbetrieb eingehalten und beachtet werden. Und das sind:

  1. Die Aufsicht muß darauf achten, das die geforderten Aushänge für die zugelassenen Waffen (bei uns ist der Schießstand für Luftdruckwaffen und Armbrust zugelassen) und Munition, die aktuelle Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes und die Namen der Aufsichtspersonen an gut sichtbarer Stelle angebracht sind. Seit dem 1.5.2001 sind bei uns folgende Mitglieder als Standaufsicht dem Landratsamt gemeldet worden.
  2. Das Verbandskasten, Feuerlöscher und Notbeleuchtung vorhanden und greifbar sein.
  3. Das die Notausgänge benutzbar sind.
  4. Das das Alter bei Kindern kontrolliert wird. Das heißt: Kinder dürfen erst ab 12 Jahren, oder mit Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt, ab 10 Jahren schießen.
  5. Das der Zugang zum nicht ausgebauten Speicher verschlossen ist.
  6. Dass sich niemand ohne ausreichenden Versicherungsschutz am Schießen beteiligt (Mietgliedsausweis oder Gästeversicherungskarte zeigen lassen).
  7. Das mit dem Schießbetrieb erst begonnen werden darf, wenn die Aufsicht anwesend ist und das Schießen freigibt.
  8. Dass sich Personen, die am Schießen nicht beteiligt sind und auch sonst keine Funktion ausüben, sich nicht im Schützenstand aufhalten.
  9. Das Gewehre und Pistolen nicht auf Stühlen oder Bänken abgelegt werden.
  10. Das der Schütze am Stand die geladene Waffe stets in Scheibenrichtung hält.
  11. Das das An- bzw. Abtreten mit der Waffe zum oder vom Schießstand sowie das Ablegen oder Abstellen der Waffe nur mit entladener und entspannter Waffe erfolgt.
  12. Das das An- bzw. Abtreten mit der Waffe zum oder vom Schießstand nur mit Lauf-richtung zum Boden oder Decke.
  13. Das keine geladenen Waffen auf Gewehrständern, Tischen, Stühlen oder Bänken abgelegt bzw. abgestellt werden.
  14. Das der Schütze sich verpflichtet, im Falle von Ladehemmungen oder sonst. Störungen, die Aufsichtsperson zu verständigen.
  15. Das nur so viele Schützen gleichzeitig schießen als Stände vorhanden sind.
  16. Das die Schützen nur auf die dem jeweiligen Schützenstand zugehörigen Scheiben schießen.
  17. Das kein Schütze beim Verlassen des Standes eine geladenen Waffe liegen lässt oder mit aus dem Stand nimmt
  18. Das Personen, die unter Alkohol- oder sonstigem Rauschmitteleinfluss stehen, den Schießstand nicht betreten.
  19. Das Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst leichtfertig andere gefährden vom Schützenstand verwiesen werden.
  20. Das das Rauchverbot eingehalten wird.
  21. Das bei Störungen im Schießbetrieb, dass Schießen eingestellt wird. Die Aufsichtsperson gibt dabei bekannt, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst dann wieder freigegeben werden, wenn die Störung restlos beseitigt ist und die Schussbahnen frei sind.
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