Satzung Jugendsatzung

Satzung der Schützengesellschaft Emertsham e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft Emertsham e.V. und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Emertsham Gemeinde Tacherting.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Durch die Teilnahme und Abhaltung von Wettkämpfen und Meisterschaften nach den anerkannten deutschen und internationalen Sportregeln sollen die Mitglieder vor allem die Jugend zu sportlichen Leistungen heran geführt werden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1. September bis 31. August. Das Abrechnungsjahr für das Finanzamt ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme und Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

(2) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Schützenmeister.

(4) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Schützenmeisters durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:

        a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

        b) die Sportanlagen zweckentsprechend nach den Bestimmungen der Standordnung des Deutschen Schützenbundes zu benutzen.

        c) Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von Beiträgen befreit.

        d) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht und sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich:

a) Die Satzung anzuerkennen, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vorstandschaft übertragenen Funktionen zu erfüllen,

b) den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

Sportliches und ehrliches Verhalten sind wesentliche Grundsätze der Mitgliedschaft.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

        a) Ausschluss

        b) Austritt

        c) Tod bei natürlichen Personen

        d) Auflösung bei juristischen Personen.

(2) Der Austritt ist schriftlich einem Mitglied der Vorstandschaft mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die anerkannten sportlichen Regeln oder das Verhalten in grober Weise gegen das Interesse des Vereins verstößt. Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft möglich.

(4) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

(1) Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

(1) Die Organe des Vereins sind:

        a) Schützenmeister

        b) Vorstandschaft

        c) Mitgliederversammlung

(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird getragen. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach den für die Schützengesellschaft geltenden Sätzen.

§ 10 Schützenmeister

(1) Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Bei vorzeitigen Ausscheiden erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der jeweiligen Periode.

§ 11 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus 6 Personen (1. Schützenmeister, 2. Schützenmeister, 1. Kassier, 1. Schriftführer, 1. Sportleiter, 1. Jugendleiter) und kann bei Bedarf durch Mitgliederbeschluss erhöht werden.

(2) Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt im 3-jährigen Turnus. Wiederwahl ist möglich.

(3) In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

(4) Der Schützenmeister beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder, wenn es mindestens 4 Vorstandsmitglieder verlangen. § 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

        a) Wahl der Schützenmeister

        b) Wahl der Vorstandschaft

        c) Entlastung des Vorstandes

        d) Wahl der Rechnungsprüfer

        e) Beschluss über Satzungsänderungen

        f) Beschluss über Auflösung des Vereins

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den 1. Schützenmeister schriftlich eingereicht wird. Sie wird vom 1. Schützenmeister unter einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im amtlichen Lokalblatt Trostberger Tagblatt, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei dessen Abwesenheit vom 2. Schützenmeister geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden.

(7) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(9) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/10 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei müssen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 13 Schützenjugend

(1) Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.

(2) Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

(3) Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

(4) Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

§ 14 Mitgliedschaft in Verbänden

(1) Die Schützengesellschaft Emertsham e.V. ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e.V. und erkennt dessen Satzung und Jugendordnung an.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit neun zehntel-mehrweit beschließen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Tacherting, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 01.10.1996 von der Mitgliederversammlung beschlossen.